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Flughafen BBI Flughafengegner

Flughafengegner

Seit dem ersten Gedanken an einen Großflughafen am Standort BBI, steht dieses Vorhaben in negativer Kritik. Ein Schleier von Widersprüchen und nicht nachvollziehbaren Entscheidungen liegt über jedem Schritt der Vorhabensrealisierung.
Nicht nur zahlreiche der 100.000 betroffenen Anwohner, sonderen auch Vertreter aus Politik und Wirtschaft sprachen sich sehr früh gegen den jetzigen Standort in Schönefeld aus. Warum trotzdem in Schönefeld hgebaut wird ist nicht verständlich.


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Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Gegen den Ausbau des Flughafens Schönefeld zum Flughafen BBI hatten im Jahre 2006 etwa 4000 Anwohner vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig geklagt. Das Gericht verhandelte ab dem 7. Februar 2006 über vier Musterklagen gegen die Ausbaugenehmigung. Die mündlichen Verhandlungen endeten am 23. Februar 2006. Mit der Urteilsverkündung am 16. März 2006 wies das Gericht die Klagen als teilweise unbegründet ab. Es wurden gegen den zukünftigen Betreiber des Flughafen BBI verschärfte Auflagen zum Lärmschutz verhängt und Einschränkungen für den Nachtflugbetrieb zwischen Mitternacht und 5.oo Uhr festgelegt sowie ein eingeschränkter Flugverkehr zwischen 22.oo Uhr und Mitternacht sowie zwischen 5.oo und 6.oo verhängt. Mit der Entscheidung ist der Weg nun teilweise frei für den Bau des Flughafen BBI. Das Urteil ist rechtskräftig. Das Bundesverfassungsgericht hat im folgenden Verfassungsbeschwerden gegen diese Urteile abgewiesen

Verhandlungstag Eins Zwei Drei Vier Fünf Sechs

Tag 6 - 16.Februar 2006

Thema des heutigen Tages ist die Diskussion von Auswirkungen des Lärms auf Schulen, Kindergärten und andere sensible Einrichtungen in Zusammenhang mit dem völlig unklaren Schutzanspruch, so wie er in PFB formuliert wurde.

Der Gutachter der FBS, Prof. Jansen hielt Stoßbelüftungen für Kindergarten und Schulräume für ausreichend, um zu verhindern, dass mehr als 55 dB (A) Schall den Unterricht und die Kommunikation in diesen Einrichtungen stören. Für den Außenbereich (Spielplätze, Schulhöfe) können nach seiner Ansicht die betroffenen Kinder eine Belästigung in Größenordnung von 62-65 dB(A) ertragen!

Die anwesenden Bürgermeister Dr. Burmeister (Schulzendorf), Baier (Blankenfelde), Ahlgrimm (Großbeeren) und Schulz (Eichwalde) haben darauf hingewiesen, dass alleine in Blankenfelde (8 Schulen, 14 Kindergärten, 1 Seniorenwohnheim) 6.000 Kinder und Schüler einer Käfighaltung ausgesetzt werden sollen, um den wirtschaftlichen Erfolg des Flughafens sicherzustellen. Bürgermeister Ahlgrimm wies daraufhin, dass der Biergarten Schloss Diedersdorf mit 2.000 Sitzplätzen jeglicher Erholungsfunktion entzogen würde und dass damit der Biergarten wie auch zahlreiche Tagesmütterstätten in Diedersdorf aufgegeben werden müssten.

Gutachter Jansen behauptete nun, dass von evtl. Beeinträchtigungen dieses Lärms nur 15 % dieser Personengruppe betroffen sein könnten.

Das bedeutet im Klartext, dass über die gesamte Betriebszeit des Flughafen von wenigsten 50 Jahren Zehntausende von Kindern in ihrer gesundheitlichen und schulischen Entwicklung, hier insbesondere auch behinderte Kinder, schwer beeinträchtigt würden.

Die Rechtsvertreter der Kläger Siebeck und Boermann klassifizierten die Aussagen von Jansen als zynisch und ohne jede Rücksicht auf den grundgesetzlich garantierten Schutz vor körperlicher Beeinträchtigung.

Klägeranwalt Baumann hielt Jansen und den Rechtsvertretern der Beklagten vor, dass sie im Planfeststellungsbeschluss lediglich Aussagen darüber gemacht haben, wie Kinder miteinander kommunizieren könnten. Die gesundheitlichen Auswirkungen sind allerdings jeder Betrachtung entzogen.

Bürgermeister Baier stellte zudem an die Beklagten die Frage, was er bei einer zugemuteten Lärmbelastung von 65 dB(A) dem Besitzer eines Campingplatzes, der gerade genehmigt wurde, sagen solle.

Diese Frage wurde ebenso wenig beantwortet, wie ein Widerspruch, der sich aus der Gesundheitsfibel des Landes Brandenburg ergibt. In dieser Fibel hat das Land Brandenburg ausgeführt, dass Störungen und Beeinträchtigungen durch Außenläm in Kindergärten und Schulen 25-30 dB (A) nicht überschreiten sollen!

Erst durch den Auftritt der Bürgermeister konnte die theoretische Diskussion endlich mit handfesten Praxisbeweisen untermauert bzw. ausgehebelt werden.

Mehrmals griff Richter Halama in die Diskussion ein und bat um Aufklärung , wie die Widersprüche im Planfeststellungsbeschluss zu verstehen seien und wo die wissenschaftliche Grundlage für die behauptetete Hinnahme einer Lärmbelastung von 60-65 dB (A) im Erholungsbereich, auch auf Privatgrundstücken, belegt sei.

Die Rechtsvertreter der Beklagten wiesen auf Lärmbestimmungen der Arbeitsstättenverordnung hin, die solche Belastungen als hinnehmbar festgelegt hätten

Dieser Text ist der Webseite des BVBB entnommen!
Vielen Dank dem BVBB, für die detaillierte Berichterstattung!
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